Vereins-Satzung der „Oedinger-Knappen“

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Oedinger-Knappen“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oeding.
  3. Gründungsdatum des Vereines ist der 26.05.2013.
  4.  Das Geschäftsjahr beginnt jeweils zum 01.07. und endet zum 30.06. eines jeden Jahres.

§ 2 - Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Sportgedankens, kultureller Betätigung, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, sowie die Pflege der Geselligkeit durch regelmäßige Zusammenkünfte und Fahrten zu den Veranstaltungen/Spielen des FC Schalke 04.
  2. Aufgabe der Mitglieder ist es sich sportlich und fair im Sinne des Vereins zu verhalten. Dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen als auch in der Öffentlichkeit.
  3. Der Verein wendet sich an Fans und Sympathisanten des FC Schalke 04 aus Oeding und dessen Einzugsbereich.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es werden keine gewinnmaximierenden Ziele verfolgt. Entstehende Kosten, die das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, werden aus Vereinsmitteln getragen.

§ 3 - Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied im Schalker Fan-Club Verband e.V..
  2. Die Satzung des SFCV wird in vollem Umfang anerkannt.

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Personen, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen gefährdet sind.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch a) freiwilligen Austritt; b) durch Ausschluss; c) durch Tod des Mitgliedes d) durch Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist mindestens 6 Wochen vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einzureichen.

  3.  Der Vorstand behält sich das Recht vor, Mitglieder aus dem Verein auszuschließen, wenn diese nach Auffassung des Vorstandes massiv gegen die Vereinsinteressen verstoßen. Dies gilt auch bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch rassistisches oder ausländerfeindliches Verhalten. Desweiteren ist das Einbehalten von fälligen Geldbeträgen gegenüber dem Verein und nach zuvor geschehener Aufforderung ein Ausschlussgrund.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ideellen Bestrebungen und Interessen des Vereins und des FC Schalke 04 zu unterstützen. Desweiterensind Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren.

§ 7 - Beiträge und Haftung der Mitglieder

  1. Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  2.  Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich und im Voraus zu entrichten.
  3. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.
  4. Alle Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug eingezogen. Eine Bankeinzugsermächtung ist hierfür zwingend notwendig.
  5. Sollten Abbuchungen zu Lasten des Vereins zurückgebucht werden, so werden die Kosten hierfür dem Mitglied in Rechnung gestellt.
  6. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitgliedsbeiträge staffeln sich wie folgt:
    Kinder bis zum vollendeten 11. Lebensjahr – beitragsfrei
    Jugendliche von 12 bis zum vollendeten 17. Lebensjahr – 12€
    Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr – 20€

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Vereinslokal statt. Die Einladungen hierzu werden rechtzeitig verschickt. Die Tagesordnung ist der Einladung zu entnehmen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beim Vorstand beantragen. Auchzu einer außerordentliche Mitgliederversammlung wird rechtzeitig eine Einladung verschickt, welcher die Tagesordnung zu entnehmen ist.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind solche die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist jedes Mitglied dass das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch können Gäste vom Versammlungsleiter zugelassen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Jede Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  6. Abstimmungen erfolgen, wenn es die Versammlung nicht anders beschließt, durch Handzeichen. Wird eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung geltenden Antrag.
  7. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Ausnahmen sind Satzungsänderungen sowie Abberufungen eines Vorstandsmitgliedes. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  8. Für Wahlen zu Vorstandsmitgliedern gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
  9. Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe und Befugnis, für eine korrekte und reibungslose Versammlung zu sorgen.
  10. Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen müssen schriftlich mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung bekannt gegeben werden. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen, welches durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  11. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
    b. Entlastung des Vorstandes;
    c. Wahl,
    d. Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    e.Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie   etwaiger Sonderumlagen;
    f. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    g. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
    h. Bestimmung von Kassenprüfern;
    i. Verschiedenes

§ 9 - Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und erfüllt seine Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Er wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt. In geraden Jahren stehen die Ämter des § 9, Punkt 4, Absatz a), c) und e) zur Wahl. In ungeraden Jahren die Ämter des § 9, Punkt 4, Absatz b) und d). Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt auch dessen Organstellung.
  4. Der Vorstand besteht aus:
    a.1. Vorsitzender
    b.2. Vorsitzender
    c. Schriftführer / Geschäftsführer
    d.Kassierer
    e. Kartenbeauftragter
    f. Beisitzer 1
    g. Beisitzer 2
  5. Um die Entschlussfähigkeit des Vorstandes zu erleichtern, muss der Vorstand aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern bestehen.
  6. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben die Ämter ohne Vergütung aus.
  7. Der Vorstand übt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der
    b. Tagesordnung;
    c. Einberufung der Mitgliederversammlung;
    d. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    e. Führung der Bücher;
    f. Erstellung des Jahresberichts;
    g. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
    h. Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen
    i.- Führung der Geschäfte und Festlegung aller die Geschäftsführung betreffenden Beschlüsse;
    j. Durchführung von Vereinsaktivitäten jeglicher Art
  8. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit beschränkt.

§ 10 - Anmeldungen, Abmeldungen und Bestellung

  1. Um dem Verein Planungssicherheit zu verschaffen, sind Kartenbestellungen und Anmeldungen zu Fahrten grundsätzlich verbindlich. Eine Stornierung von Kartenbestellungen und ein Widerruf von Anmeldungen ist nur bis 7 Tage vor der Veranstaltung zulässig, da die Oedinger-Knappen ansonsten keine wirtschaftlich zu verantwortende Vereinspolitik betreiben können.
  2. Anmeldungen zu Auswärtsspielen mit längerer Anfahrt, bzw. Übernachtung sind verbindlich. Die Person, die Bestellungen und Anmeldung vornimmt, unterwirft sich auch als Nichtmitglied der Vereinssatzung. Den Oedinger-Knappen sind nach der Bestellung oder Anmeldung auf jeden Fall die gesamten Fahrtkosten du der volle Kartenpreis zu zahlen. Außerdem kommt der Besteller auch für alle übrigen Aufwendungen auf, die dem Verein durch seine Bestellung oder Anmeldung entstehen. Bei Verhinderung kann der Besteller natürlich eine Ersatzperson besorgen, die die Leistungen des Bestellers in Anspruch nimmt. Anmeldungen und Bestellungen werden wirksam, wenn die gegenüber dem Kartenwart vorgenommen werden.
  3. Für Bestellungen und Anmeldungen gelten folgende verbindliche Regelungen:
    a. Bei Heimspielen ist der volle Betrag spätestens sieben volle Kalendertage im Voraus zu überweisen.
    b. Bei Auswärtsspielen und sonstigen Vereinsveranstaltungen ist der volle Betrag spätestens sieben Tage in Voraus zu überweisen, wenn keine anders lautende Veröffentlichung bekannt gemacht wird.
    c. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen behält sich der Vorstand nicht nur vor, den fälligen Betrag gerichtlich einziehen zu lassen, sondern auch den Besteller vom weiteren Vereinsleben auszuschließen.

§ 11 - Haftungsausschluss

  1. Der Verein schließt jegliche Haftung für sachliche und körperliche Schäden aus, die sich während ihrer Veranstaltungen ereignen.

§ 12 - Anerkennung der Satzung

  1. Diese Satzung ist sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern, die sich am Vereinsleben beteiligen, einzuhalten.
  2.  Ein Exemplar der Satzung liegt bei jeder Mitgliederversammlung vor und kann bei Bedarf eingesehen werden.